§ 11 Leihfristüberschreitung, Ersatzpflicht, Haftung
1. Bei Überschreitung der Ausleihfrist sind Versäumnisentgelte gemäß § 12 zu zahlen. Versäumnisentgelte werden unabhängig von der Zusendung von Mahnschreiben erhoben.
2. Versandte Mahnschreiben sind gemäß § 12 kostenpflichtig.
3. Werden ausgeliehene Medien trotz Aufforderung nicht an die Bibliothek zurückgegeben und ist eine Ersatzbeschaffung nicht möglich, macht die Bibliothek anstelle der Rückgabe der ausgeliehenen Medien gegenüber dem Benutzer Schadensersatz in Geld in Höhe des Neuanschaffungswertes des betreffenden Mediums geltend.
4. Nach Erreichen des Höchstsatzes der Versäumnisentgelte erfolgt die Zusendung einer Rechnung, für die ein Bearbeitungsentgelt erhoben wird. Es werden die zu zahlenden Versäumnis- und Mahnentgelte, der Schadensersatz in Geld für die entliehenen Medien und die Entgelte für die Einarbeitung des Ersatzexemplars in Rechnung gestellt.
5. Die Stadt- und Regionalbibliothek kann die Entscheidung über die Ausleihe weiterer Medien von der Rückgabe angemahnter Medien sowie von der Erfüllung bestehender Zahlungsverpflichtungen abhängig machen.
6. Die Bibliothek stellt bei Beschädigung oder Verschmutzung entliehener Medien einschließlich des Verpackungsmaterials dem Benutzer die Kosten der Wiederbe- schaffung des Originals, ist dies nicht möglich, einer Kopie durch Nachdruck oder Kosten in Höhe des festgestellten Wertes in Rechnung. Zusätzlich zu anderen Entgelten wird ein Bearbeitungsentgelt erhoben. Von der Schadensersatzleistung ausgenommen sind Medien des Medienpädagogischen Kabinetts, die durch Beschäftigte der Schulen zur Ausübung ihrer Dienstfunktion ausgeliehen wurden. Eine Beschädigung darf nicht vorsätzlich erfolgt sein.
7. Der Benutzer bzw. sein gesetzlicher Vertreter haftet für Schäden, die der Stadt- und Regionalbibliothek durch die unzulässige Weitergabe oder den Missbrauch des Benutzerausweises entstehen, sofern der Verlust des Benutzerausweises nicht umgehend der Stadt- und Regionalbibliothek gemeldet wurde.
8. Über eine nachträgliche Rücknahme des als verloren gemeldeten Bibliotheksgutes entscheidet die Stadt- und Regionalbibliothek: Erfolgt eine Rücknahme, so kann das inzwischen angefertigte Ersatzexemplar oder die Kopie an den Nutzer übergeben werden.

