§ 4 Anmeldung und Benutzerausweis
1. Für die Ausleihe von Medien, zur Nutzung externer elektronischer Dienste und des auswärtigen Leihverkehrs ist eine persönliche Anmeldung erforderlich. Der Benutzer erhält einen Benutzerausweis. Dieser ist nur gültig nach Zahlung eines Entgeltes entsprechend § 12.
2. Zur Feststellung der Person und des Wohnsitzes legt der Benutzer bei der Anmeldung seinen Personalausweis vor. Die Bibliothek kann im Einzelfall bei Anmeldung durch Reisepass die Vorlage einer amtlichen Meldebescheinigung und bei ausländischen Reisepässen zusätzlich die Vorlage einer noch mindestens drei Monate gültigen Aufenthaltsgenehmigung verlangen.
Bei Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr bedarf es zur Anmeldung der Einverständniserklärung des gesetzlichen Vertretersmittels Unterschrift auf dem Anmeldeformular. Auf dem Anmeldeformular gibt der Benutzer die erforderlichen Angaben zur Person (Name, Geburtsdatum, Anschrift, ggf. auch die entsprechenden Daten des gesetzlichen Vertreters) an. Mit seiner Unterschrift erkennt der Benutzer bzw. sein gesetzlicher Vertreter die Benutzungs- und Entgeltordnung als verbindlich an. Er erteilt schriftlich ebenfalls seine Einwilligung, seine Daten elektronisch speichern zu lassen.
3. Geschäftsunfähige Personen sind nur durch ihre gesetzlichen Vertreteranzumelden.
4. Juristische Personen und Personenvereinigungen melden sich durch von ihnen schriftlich bevollmächtigte Personen an.
5. Der Benutzerausweis berechtigt zur Nutzung der Stadt- und Regionalbibliothek, er ist nicht übertragbar. Wohnungswechsel sowie Namensänderungen sind der Bibliothek unverzüglich mitzuteilen. Der Benutzerausweis verbleibt im Eigentum der Stadt Cottbus/Chóśebuz.
6. Der Benutzerausweis ist nur gültig nach Zahlung eines Benutzungsentgeltes. Mit der erneuten Zahlung des Benutzerentgeltes verlängert sich die Gültigkeit um die jeweils gewählte Dauer.
7. Die Ausstellung eines Ersatzbenutzerausweises ist entgeltpflichtig.
8. Der Benutzerausweis ist im Falle eines Ausschlusses von der Benutzung gemäß §13 dieser Ordnung zurückzugeben, oder wenn die Voraussetzungen für die Benutzung nicht mehr gegeben sind. Die Rückzahlung von bereits gezahlten Entgelten erfolgt nicht.

