§ 1 Grundsätze
1. Die Stadt- und Regionalbibliothek ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt Cottbus/Chóśebuz.
2. Die Benutzung der Stadt- und Regionalbibliothek sowie die Ausleihe von Medien erfolgt auf privat-rechtlicher Grundlage.
3. Jedermann ist im Rahmen dieser Benutzungs- und Entgeltordnung berechtigt, die Bibliothek zu nutzen.
4. Für die jeweilige Benutzung der Bibliothek wird ein spezielles Entgelt erhoben. Die jeweiligen Entgelte sind in § 12 geregelt. Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr sind von der Entgeltzahlung für die Nutzung der Bibliothek gemäß § 12 P.5. 1. ausgenommen.
5. Die Bibliothek hat festgelegte Öffnungszeiten. Die Öffnungszeiten werden durch Aushang bekannt gegeben.

