§ 6 Ausleihe
1. Voraussetzung für die Ausleihe ist die Vorlage eines gültigen Benutzerausweises. Die Bibliothek darf prüfen, ob Benutzer ihren eigenen Benutzerausweis vorlegen. Zu diesem Zweck kann die Bibliothek auch die Vorlage des Personalausweises oder des Reisepasses verlangen. Ein fremder oder ungültiger Benutzerausweis kann von der Bibliothek eingezogen werden.
2. Die Leihfrist beträgt in der Regel 4 Wochen. Für bestimmte Medienarten können abweichende Leihfristen durch die Stadt- und Regionalbibliothek bestimmt werden. In begründeten Ausnahmefällen kann die Leihfrist verkürzt oder verlängert werden.
3. Für die Ausleihe von Kunstwerken ist über das Benutzungsentgelt hinaus ein Entgelt gemäß § 12 zu zahlen.
4. Von der Ausleihe ausgenommen sind Präsenzbestände, die aufgrund ihres Nachschlagecharakters oder ihres Wertes nur in der Stadt- und Regionalbibliothek benutzt werden dürfen.
5. Entliehene Tonträger, Bildträger und elektronische Medien dürfen nur auf handelsüblichen Geräten und unter den von den Herstellerfirmen vorgeschriebenen technischen Voraussetzungen abgespielt werden.
6. Die Bibliothek haftet nicht für Schäden, die durch die Nutzung der Medien entstehen. Sie sichert ihr EDV-System durch einen aktuellen Virenscanner ab. Sie haftet nicht für Schäden, die durch nicht erkannte Virenprogramme an Dateien und Datenträgern des Benutzers entstehen. Dies betrifft insbesondere den Download von Angeboten aus dem Internet.
7. Die Anzahl der von einer Person entleihbaren Medien oder die Anzahl der entleihbaren Medien einer Medienart kann durch die Stadt- und Regionalbibliothek begrenzt werden.
8. Für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen für den Zeitraum der Leihe haftet der Benutzer.
9. Bei der Ausleihe außer Haus sind der Zustand und die Vollständigkeit der Medien einschließlich des Verpackungsmaterials zu überprüfen, sichtbare Mängel sind sofort, andere Mängel unverzüglich nach ihrer Feststellung der Bibliothek anzuzeigen.
10. Die ausgeliehenen Medien einschließlich des Verpackungsmaterials sind sorgfältig und pfleglich zu behandeln und vor Beschmutzung, Beschädigung und Verlust zu schützen.
11.Die Behebung von Mängeln ohne vorherige Rücksprache mit der Bibliothek ist nicht gestattet.
12. Ausgeliehene Medien dürfen vom Benutzer nicht an Dritte weitergegeben werden. Der Benutzer bzw. sein gesetzlicher Vertreter haftet für Schäden, die der Stadt- und Regionalbibliothek durch unzulässige Weitergabe an Dritte entstehen.

