§ 7 Verlängerung der Leihfrist
1. Liegt für entliehene Medien keine Vormerkung gemäß § 8 dieser Ordnung vor, kann die Leihfrist auf Antrag des Benutzers in der Regel bis zu 3-mal verlängert werden. Hierzu ist die Nummer des Benutzerausweises anzugeben. Die Verlängerung erfolgt zu den gleichen Bedingungen wie die Ausleihe. Bei Kunstwerken, für die ein zusätzliches Entgelt nach § 12 zu zahlen ist, wird dieses bei jeder Verlängerung erneut fällig.
2. Eine automatische Verlängerung noch entliehener Medien erfolgt nicht.
3. Auf Verlangen der Stadt- und Regionalbibliothek sind die Medien vorzulegen.
4. In begründeten Ausnahmefällen kann die Stadt- und Regionalbibliothek die Verlängerungsmöglichkeit für bestimmte Medienarten oder Medien einschränken bzw. ausschließen.

